Geltungsanspruch – Oder: Wie Mediensprache Fakten schafft
Liest du noch oder urteilst du schon? (Folge 3)
Die Sprache ist die Grundlage unserer medialen Kommunikation: sie vermittelt uns Informationen über Ereignisse in der Welt, auf die wir selbst keinen unmittelbaren Zugriff haben. Diese Mittler-Position von (Medien-)Sprache ist aber zugleich ein Problem. Die erste Folge (UNiMUT 01/08) zeigte allgemein, dass Medien nicht einfach „objektiv" berichten, sondern Sachverhalte sprachlich perspektivieren. Die zweite Folge (UNiMUT 02/08) exemplifizierte diese Perspektivierungsleistung anhand unseres Umgangs mit prototypischen Textsorten und Rubriken in Zeitungsmedien als unsere Wahrnehmung und unser Handeln vorstrukturierende Aktivierungsmuster. In dieser Folge geht es um die sprachliche Konstitution von Geltungsansprüchen in Medientexten.
Wie vermitteln Sprecher und Schreiber uns Rezipienten, dass bestimmte Aussagen in ihren Texten der Wirklichkeit entsprechen, also „wahr", und andere „nicht wahr" oder fiktiv sein sollen? Kurz: Es gibt sehr viele Möglichkeiten, selbst in einem ‚sachlich-objektiven' Bericht Wahrheitsanspruch sichtbar - oder auch unsichtbar zu transportieren. Der Grad an Intransparenz des Geltungsanspruchs bzw. der Grad an Resistenz gegen Anfechtung einer Aussage nimmt bei den folgenden sprachlichen Merkmalen immer weiter zu:
Überwiegend transparent und daher leichter anfechtbar wird der Geltungsanspruch durch „Modalisation" (W. Köller: 2004) markiert, d.h. durch sprachliche Mittel, die die Meinung des jeweiligen Sprechers oder Schreibers explizit hervorheben. Hierzu gehören etwa Partikel (ja, nun, schon, doch), die dem Leser zudem einen Konsens („Das wissen Sie ja..") zur jeweiligen Aussage unterstellen wollen; Modaladverbien (sicherlich, natürlich, in der Tat, keineswegs); Distanzmarker (sogenannte Exzellenz, diese ‚Exzellenz'); sowie (teilweise) der Verbmodus (Indikativ, Konj. I, Konj. II). Mittels des Verbmodus lässt sich etwa die Aussage eines Sprechers in der indirekten Redewiedergabe als absolut gültig (Rektor Eitel sagte, das Studium ist sozialverträglich; Indikativ), als wohl eher falsche Behauptung (Rektor Eitel meinte, er wäre gegen Studiengebühren; Konj. II / sagte, er würde Bauchweh haben; würde-Form) oder als vom Sprecher abhängiges Faktum konstituieren (die Kanzlerin sagte, das Gesetz sei auf gutem Weg; Konj. I).
Sehr viel intransparenter und damit uns Rezipienten seltener bewusst ist die sprachliche Einbettung von Zitaten, wie es in den beiden folgenden Beispielen geschieht:
(1) „Dies ist nicht Beirut, die Stadt steht nicht in Flammen" [Frz. Bürgermeister]. Aber drei Nächte hintereinander hatten Dutzende von Autos gebrannt.
(2) Der Polizeipräsident räumte ein, dass die Zahl der Einsatzstunden von Polizisten [...] auf 20100 zurückgegangen sei.
Das zweite Beispiel aus einem Bericht zeigt, dass trotz Konjunktiv I (also bewertungsneutraler indirekter Rede) der Textautor verdeckt eine Perspektivierung vornimmt im Hinblick auf den Geltungsanspruch des im Zitat Geäußerten: Dem Sprecher (Polizeipräsident) wird indirekt unterstellt, den Rückgang der Zahl an Polizei-Einsatzstunden eigentlich ‚leugnen' zu wollen.
Noch weitaus anfechtungsresistenter lassen sich Aussagen über die Welt durch sprachliche Passivierung (Intransitivierung), d.h. durch Abstraktion von einem möglichen Sprecher und damit Aussage-Verantwortlichen konstituieren. Der geäußerte Sachverhalt wird dabei abstrahiert und sprachlich so verdichtet, dass ein potentiell widersprechender Rezipient sehr viel mehr Mühe aufwenden müsste, um - die schließlich fehlenden - Sachverhaltsaspekte zu ergänzen und zu überdenken. Diese Passivierung kann verschiedene Formen annehmen: Die Wahl der Passiv- anstatt einer Aktiv-Konstruktion etwa vermag die Akteure eines Geschehens zu verdecken (oder zumindest ungenannt lassen) und damit das Geschehen selbst als prozessloses Resultat zu fokussieren (Es wird gekürzt und geschlossen und geprügelt vs. Politiker kürzen, Schulrektoren schließen ihre Schule, Polizisten prügeln auf Demonstranten).
Passivierungen der folgenden Art abstrahieren vor allem von sachlichen Einzelaspekten, versuchen diese als bekannt vorauszusetzen, oder besser: als allgemein anerkannt (gleich einem Allgemeinwissen) und daher als unstrittig zu unterstellen. So kann etwa der hypothesenartige Charakter eines Aussagesatzes (die Jugendlichen randalieren) mittels Partizipialkonstruktion von seiner Legitimationspflicht befreit werden: die randalierenden Jugendendlichen wurden festgenommen - ob die Jugendlichen überhaupt randalierten, wird in diesem Satz gar nicht mehr erst zur Debatte gestellt. Noch deutlicher wird der Faktor der Präsuppositonierung (also der Unterstellung konsensueller Wissensrahmen und Sachverhaltsbeurteilungen) bei Genetiv-Attribuierungen (angesichts des globalisierten Kapitalismus; Jugendliche der Revolte). Das im Genetiv Geäußerte wird außerhalb der ‚Kernbedeutung' der Aussage als nicht weiter zu thematisierendes Faktum konstituiert und ist im schnellen, automatischen Leseprozess, wie er etwa bei der Zeitungslektüre gängig ist, kaum mehr anfechtbar.
Verdichtungen dieser Art gipfeln schließlich im Zusammenziehen von Attributen eines Objektes innerhalb eines Wortes: Die Vorstadtunruhen (Frankreichs) setzen die ‚Unruhe' als Grundwort, d.h. als scheinbar unumstrittene Deutungsbasis, die dann lediglich als ‚vorstädtische' näher präzisiert wird.
Diese Beispiele zu sprachlich konstituiertem Geltungsanspruch und damit einhergehender Anfechtungsresistenz sollten deutlich machen, dass ein reflektierter Umgang mit Sprache insbesondere in den Medien zu einem bewussteren Urteilsvermögen beitragen kann. Sprachkritik ist Erkenntniskritik.
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